AGB Payment (Stand: 15.04.2021)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kassenheld Kassensysteme GmbH im Zusammenhang mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr („AGB Payment“)

 
  1. Geltungsbereich
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch als  „AGB Payment“ bezeichnet) gelten ausschließlich für alle Verträge, die die Kassenheld Kassensysteme (nachfolgend auch „Kassenheld“ und „Auftragnehmerin“ genannt) mit dem Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt;  „Kassenheld“  oder  „Auftragnehmerin“  und  „Auftraggeber“  zusammen  auch  die „Vertragsparteien“) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge und müssen hierfür nicht gesondert vereinbart werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch die Verträge im Zusammenhang mit der Lieferung und der Installation sowie der Wartung und dem Support von Kassensystemen, Software und Bargeldmanagementsystemen. Hier finden gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung. Diese AGB finden nur Anwendung, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten finden keine Anwendung. Kassenheld schließt auch im Einzelfall jegliche Geltung dieser aus, auch wenn dieser Anwendung nicht gesondert schriftlich oder mündlich widersprochen wird.  
  2. Vertragsgegenstand
    1. Die Auftragnehmerin bietet dem Auftraggeber als kaufmännischer Netzbetreiber und nach Maßgabe dieser AGB und eines zwischen dem Auftraggeber und der Kassenheld zu schließenden Vertrages Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr, insbesondere den Verkauf oder die Miete von elektronischen Zahlungssystemen (Terminals) und deren Peripherie mit der dazugehörigen Installation und der Abwicklung der bargeldlosen Transaktion (Providerleistung). Zu den angebotenen Dienstleistungen gehört auch der Verkauf, die Installation und die Schulung in der Handhabung von Software externer Anbieter.
    2. Die zwischen den Parteien vereinbarten Dienstleistungen ergeben sich ausschließlich auf Grundlage dieser  AGB  sowie  des  Vertrages  zwischen  den  Vertragsparteien,  einschließlich  eines Leistungsscheins, der Bestandteil des Vertrages ist. Mündliche Nebenabreden oder weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht.
  3. Angebot und Annahme
    1. Die Angebote der Kassenheld sind freibleibend. Technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Änderungen der Terminals, Konstruktionen oder der Ausstattung  bleiben  vorbehalten,  sofern  dadurch  der  Vertragsgegenstand  keine  für  den Auftragnehmer unzumutbare Änderung erfährt.
    2. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich Kassenheld 20 Kalendertage gebunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin Eigentum- und Urheberrechte vor.
  4. Preise
    1. Die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise sind in EURO (EUR) und verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils geschuldeten gesetzlichen Höhe. Die Preise gelten vom Vertragsschluss an für drei (3) Monate. Kassenheld ist berechtigt, nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, zum Beispiel durch zwischenzeitliche Erhöhung der Materialpreise oder durch Währungsschwankungen bis zu einer Preiserhöhung von 5% an den Auftraggeber weiterzugeben.
    2. Kosten für Transport, Porto und Verpackung sowie die Versicherung und die Installation der Terminals werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
    3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Werktagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern die Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
    4. Mit Ablauf der Zahlungsfrist aus Nr. 4 (3) dieser AGB kommt der Auftraggeber in Verzug. Kassenheld ist berechtigt, während des Verzuges den Rechnungsbetrag mit dem gültigen gesetzlichen Zinssatz für Verzug zu verzinsen. Der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt gegenüber Kaufleuten unberührt. Die Geltendmachung eines  weitergehenden Verzugsschadens  bleibt vorbehalten. Werden Lastschriften nicht eingelöst, ist Kassenheld berechtigt, Lastschrift- und Bearbeitungskosten in Höhe von EURO 25 zu berechnen.
    5. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt so lange vorbehalten, bis die Ware vollständig und einschließlich etwaiger Verzugs- und Verfahrenskosten sowie angelaufener Zinsen bezahlt ist. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Dritten auf die Eigentumsrechte der Auftragnehmerin hinzuweisen.
    6. Eine Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten- oder mit bestrittenen Forderungen ist unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber macht eine mangelhafte Leistung der Kassenheld geltend und rechnet  gegen  den  Vergütungsanspruch  der  Auftragnehmerin  auf.  Die  Ausübung  eines Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf einem Recht aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis der Vertragsparteien beruht, ist unzulässig.  
  5. Lieferung, höhere Gewalt und Gefahrübergang
    1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere stehen vereinbarte Termine und Fristen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und der richtigen Belieferung der Auftragnehmerin durch ihre Lieferanten.
    2. Der Liefertermin ist in jedem Fall eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Ware durch die Auftragnehmerin versandt oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt hat oder die vertragsgemäße  Ware  dem  Frachtführer  übergeben  wurde.  Die  Gefahr  geht  auf  den Kunden/Auftraggeber über, sobald die Sendung das Lager des Auftragnehmers oder das des Lieferanten ( bei Direktlieferung/Drop-Shipping) verlassen hat.
    3. Für den Fall, das höhere Gewalt vorliegen sollte („Force Majeure“), ist die Auftragnehmerin berechtigt, für die Dauer der Beeinträchtigung die Lieferung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten. Als höhere Gewalt im Sinne dieser AGB gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuer, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung sowie Betriebs- oder Transportstörungen bei der Auftragnehmerin oder bei Vorlieferanten. In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
    4. Ausgelieferte – oder teilausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Bezüglich des Gefahrübergangs gilt in diesem Fall die gesetzliche Regelung (§ 474 Abs. 2 BGB).
    5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sichtbare Mengendifferenzen sofort bei Warenerhalt und verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 5 Werktagen nach Warenerhalt der Auftragnehmerin und dem Frachtführer schriftlich anzuzeigen.
    6. Fehllieferungen durch die Auftragnehmerin sind durch den Auftraggeber spätestens innerhalb von 5 Werktagen schriftlich anzuzeigen.  
      1. Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch Installation Vorort Die Installationsvorbereitungen und vereinbarte Begleitmaßnahmen sind vom Kunden vor dem vereinbarten Liefertermin zu erledigen. Mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung der Betriebsbereitschaft geht die Gefahr des zufälligen Unterganges   oder   der   zufälligen   Beschädigung   auf   den   Kunden   über. Nach Abschluss der Funktionsprüfung bestätigt der Kunde in einem die getesteten Funktionen umfassenden Abnahmeprotokoll die Mängelfreiheit zum Abnahmezeitpunkt.
      2. Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch telefonische Installation Bei einer telefonischen Installationsunterstützung wird eine erweiterte Diagnose des Gerätes mit Funktionsprüfung durch den Kunden vorgenommen. Die Feststellung der Funktion gilt als Bestätigung der Betriebsbereitschaft. Für die Bereitstellung des Anschlusses und die Kosten der Datenübertragung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Verbrauchsmaterial wie z. B. Papierrollen sowie Zubehör wie z. B. Ladestationen, Ladeschalen, Ladeadapter und Akkus sind nicht Teil des Vertragsgegenstandes.
      3. Kassenheld ist jederzeit berechtigt:
        • sämtliche betriebsnotwendigen Softwareänderungen vorzunehmen, wobei im Fall einer Übertragung über Telekommunikationsnetze die Übertragungskosten der Auftraggeber trägt;
        • Vertragsgegenstände im Reparaturfall vorübergehend bis zur ausgeführten Reparatur beim Hersteller gegen andere zu ersetzen (auch andere Hersteller) mit gleicher oder höherer Leistungsfähigkeit auszutauschen, um die Betriebsfähigkeit zeitnah wiederherzustellen. Durch die Änderung wird das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht verändert;
        • Terminals jederzeit und unangekündigt ohne Einhaltung einer Frist einer Inspektion zu unterziehen. Herstellung der Betriebsbereitschaft Lieferung und Installation sind mindestens rechtzeitig im Voraus dem Auftraggeber mitzuteilen. Die vom Auftraggeber  herbeizuführenden  Voraussetzungen  der  Installation  und  die  Voraussetzungen  der Betriebsbereitschaft werden im Leistungsschein (Auftrag) spezifiziert. Im Leistungsschein (Auftrag) können Funktionstests spezifiziert werden.  
  6. Vertrag und nachvertragliche Pflichten Der Vertrag beginnt mit Übergabe des Vertragsgegenstandes. Betriebsbereitschaft liegt vor, wenn mindestens eine  der  zugelassenen  Kartenarten  mit  dem  Terminal  abgewickelt  werden  kann. Die eingesetzte Anwendersoftware entspricht dem jetzigen Stand der Zertifizierungsstellen. Sofern während der Vertragslaufzeit neue Vorgaben an die Hard- oder Software des Terminals gestellt werden und diese nur durch einen Kompletttausch der Terminals gegen ein Gerät des gleichen oder eines anderen Herstellers erfüllt werden können, erhält der Auftraggeber ein Angebot für ein neues Terminal, was den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Anforderungen des Gesetzgebers entspricht. Der Auftraggeber muss zur Vertragserfüllung das neue Gerät fristgerecht kaufen, leasen oder mieten.
  7. Gewährleistung, Sachmängel, Haftung Die Gewährleistungspflicht für Mängel an der Hard- und Software sowie alle anderen Waren beträgt 1 Jahr ab Bestätigung der Betriebsbereitschaft. Gewährleistungsansprüche können nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen aus dem Auftreten von Mängeln, die der Auftraggeber selbst zu vertreten hat. Vermittelt die Auftragnehmerin die Leistung Dritter, so beschränkt sich Haftung und Gewährleistung dem Grund und der Höhe nach auf den Umfang, für den der Dritte haftet. Weitergehend haftet die Auftragnehmerin nur, soweit ein eigenes Verschulden hinzutritt. Übernimmt die Auftragnehmerin auch eine Wartungsverpflichtung, so sind für den Zeitraum der Gewährleistungspflicht nur diejenigen Mängelbeseitigungen zu vergüten, die nicht unter die Gewährleistung fallen. Mängelrügen haben stets schriftlich zu erfolgen. Bei berechtigten Mängelrügen ist die Auftragnehmerin berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung gemäß §439 BGB zunächst eine Beseitigung des Mangels vorzunehmen. Für Schäden, die durch falsche Angaben des Kunden, mangelnde Wartung, instruktionswidrige Bedienung, Verwendung von herstellerfremden Ersatzteilen oder Produkten entstanden sind, haftet die Auftragnehmerin nicht. Des Weiteren haftet die Auftragnehmerin nicht für abwendbare Schäden, die durch ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherungen hätten vermieden werden können. Für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung an der gelieferten Hardware entstehen, haftet der Aufraggeber. Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, kann die Auftragnehmerin den Sachmangel nach ihrer Wahl abstellen durch Nachbesserung oder Neulieferung. Im Falle einer Neulieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die mit der Nutzung der Ware gezogenen Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Neulieferung herauszugeben. Machen die Kosten der Nachbesserung mehr als 50% des Lieferwertes aus, kann die Auftragnehmerin die Nacherfüllung verweigern.  
  8. Besondere Bestimmungen bei der Überlassung von Software Die von der Auftragnehmerin gelieferte Standard-/ System- / Individualsoftware und die dazugehörigen Dokumentationen ist Eigentum der Auftragnehmerin oder ganz oder teilweise Eigentum ihrer Lieferanten und sind durch Urheberrechtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland und Bestimmungen internationaler Verträge geschützt. Der Auftraggeber erhält an der Standard- / System- / Individualsoftware ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, dessen Umfang und Laufzeit sich aus dem Leistungsschein ergibt. Die Software darf, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, oder unsere Vorlieferanten keine anderslautenden Bestimmungen haben, weder weiterveräußert noch vermietet oder verleast werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Änderungen am Programmcode vorzunehmen, auch nicht zum Zweck der Fehlerbeseitigung. Ein Update-Service wird dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, wenn dies im Leistungsschein vereinbart wird.  
  9. Technischer Netzbetrieb Für die technische Abwicklung des Netzbetriebes bedient sich Kassenheld eines Dienstleisters. Zurzeit wird die Abwicklung über die Concardis GmbH durchgeführt. Sie kann aber jederzeit – nach Ermessen der Kassenheld – durch einen anderen technischen Netzbetreiber durchgeführt werden.
  10. Mietvertrag, Peripheriegeräte und Zubehör („Mietgegenstände“) Für den Fall, dass zwischen Kassenheld und dem Auftraggeber einen separaten Mietvertrag über ein- oder mehrere POS-Terminals abgeschlossen wird, gilt das Nachfolgende: Für die Bereitstellung des Anschlusses und die Kosten der Datenübertragung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Verbrauchsmaterial wie z. B. Papierrollen sowie Zubehör wie z. B. Ladestationen, Ladeschalen, Ladeadapter und Akkus sind nicht Teil des Mietgegenstandes.
      • Kassenheld ist jederzeit berechtigt: sämtliche betriebsnotwendigen Softwareänderungen vorzunehmen, wobei im Fall einer Übertragung über Telekommunikationsnetze die Übertragungskosten der Auftraggeber trägt;
      • Mietgegenstände im Reparaturfall vorübergehend bis zur ausgeführten Reparatur beim Hersteller gegen andere zu ersetzen (auch andere Hersteller) mit gleicher oder höherer Leistungsfähigkeit auszutauschen, um die Betriebsfähigkeit zeitnah wiederherzustellen. Durch die Änderung wird das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht verändert;
      • POS-Terminals jederzeit und unangekündigt ohne Einhaltung einer Frist einer Inspektion zu unterziehen.
     
    1. Miet- und nachvertragliche Pflichten Der Mietvertrag beginnt mit Übergabe des Mietgegenstandes. Betriebsbereitschaft liegt vor, wenn mindestens eine der zugelassenen Kartenarten mit dem POS-Terminal abgewickelt werden kann. In jedem Fall der Vertragsbeendigung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mietgegenstände auf eigene Kosten und eigenes Risiko an die Kassenheld zurückzusenden, es sei denn, dies ist nicht durch den Auftraggeber zu vertretenden Gründen unmöglich. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten, jedenfalls in Höhe des Buchwertes der Mietgegenstände und mindestens EUR 250,00, es sei denn, der Auftraggeber weist einen niedrigeren oder Kassenheld einen höheren Schaden nach. Der Buchwert entspricht der Differenz zwischen dem Anschaffungswert der Mietgegenstände und linearen Abschreibungen auf die vermieteten Gegenstände auf der Grundlage der aktuellen steuerrechtlichen Vorgaben. Die eingesetzte Anwendersoftware entspricht dem jetzigen Stand der Zertifizierungsstellen. Sofern während der Vertragslaufzeit neue Vorgaben an die Hard- oder Software des POS-Terminals gestellt werden und diese nur durch einen Kompletttausch der Terminals gegen ein Gerät des gleichen oder eines anderen Herstellers erfüllt werden können, erhält der Auftraggeber ein Angebot für ein neues POS-Terminal, was den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Anforderungen des Gesetzgebers entspricht. Die Mietgegenstände verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitergabe an Dritte, gleich in welcher Form, durch den Auftraggeber ist unzulässig. §540 Abs. 1 5.2. BGB findet keine Anwendung. Bei Eingriffen von Gläubigern, insbesondere bei Pfändung des Mietgegenstandes hat der Auftraggeber die Kassenheld unverzüglich Mitteilung zu machen. Etwaige Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
    2. Nutzungsentgelt Der Auftraggeber zahlt während der Dauer des Mietvertrages das vereinbarte Nutzungsentgelt. Sind die Mietgegenstände aus Gründen, die nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind ganz oder teilweise nicht funktionsfähig, bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Entrichtung des monatlichen Mietzinses bestehen.  
    3. Kündigungsfrist Die Mindestlaufzeit wird im Vertrag vereinbart. Sie verlängert sich um jeweils ein Jahr und ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich kündbar, soweit nichts anderes zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurde.  
  11. Hinweise zum Geldwäschegesetz   Kassenheld wird lt. §3 Abs.1 Nr.3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, abzuklären, ob unser Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eventuell sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen der gegenüber Kassenheld gemachten Pflichtangaben, unverzüglich mitzuteilen. Wirtschaftlich Berechtigte sind ausschließlich natürliche Personen, auf deren Veranlassung der Vertrag geschlossen wurde (z. B. Treuhandverhältnis) oder in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kontoinhaber letztendlich steht oder die hauptsächlich Begünstigte einer fremdnützigen Gesellschaft sind.  
  12. Datensicherheit und Datenweitergabe
    1. Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber werden die anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis  und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits verpflichtet sind.
    2. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist nur nach anwendbarer datenschutzrechtlicher Berechtigung möglich.
    3. Die Auftragnehmerin wird Auftraggeber bezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung des Vertrages mit dem Auftraggeber erfordert. Der Auftraggeber stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.
    4. Die Verpflichtungen aus dieser Nr. 7 (1) – (3)bestehen für die Auftragnehmerin nur so lange die Anwendungsdaten im Einflussbereich der Auftragnehmerin liegen.
    5. Die Parteien verpflichten sich, nach Maßgabe von § 11 BDSG eine Vereinbarung über die Auftragsdatenvereinbarung zu schließen. Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber hierfür einen Standardvertrag zur Auftragsdatenvereinbarung zukommen lassen.
    6. Die  Auftragnehmerin  ist  berechtigt,  die  von  dem  Auftraggeber  zur  Anbahnung  des Vertragsverhältnisses und sich aus dem Vertrag ergebende Informationen gegebenenfalls an den Hersteller zum Zwecke des Reportings, der Direktlieferung (Drop-Shipping) sowie dem Erhalt von Projektpreisen weiterzugeben.  
  13. Subunternehmer Die Auftragnehmerin ist berechtigt, einzelne Dienstleistungen an Subunternehmer zu vergeben. Die Auftragnehmerin wird die Subunternehmer sorgfältig und gewissenhaft auswählen und diese auf den Datenschutz nach Maßgabe dieser AGB und die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichten.
  14. Haftung und Gewährleistungen
    1. Die Auftragnehmerin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Auftragnehmerin beschränkt auf wesentliche, aus der Natur des Vertrages folgende Rechte und Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. In Fällen der leichten Fahrlässigkeit ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen und der Höhe nach auf EURO 100.000 beschränkt.
    2. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
    3. Die Gewährleistungspflicht für Mängel an der Hard- und Software sowie Zubehör und anderen Waren beträgt ein (1) Jahr. Für gebrauchte Waren gilt eine Gewährleistungspflicht von sechs (6) Monaten ab Bestätigung der Betriebsbereitschaft durch den Auftraggeber.
    4. Die Gewährleistung gilt nicht für Verbrauchsmaterialien wie z. B. Papierrollen und Akkus
    5. Die Auftragnehmerin haftet nicht für abwendbare Schäden, die durch ordnungsgemäßen Gebrauch und durch durchgeführte Datensicherungen hätten vermieden werden können. Ferner haftet die Auftragnehmerin nicht für Schäden, die durch  falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers,  mangelnde  Wartung,  instruktionswidrige  Bedienung,  Verwendung  von herstellerfremden Ersatzteilen oder Produkten entstanden sind.
    6. Im Übrigen werden Verträge über Support und Hotline sowie Softwareupdates separat vereinbart.  
  15. Geheimhaltung
    1. Die  Vertragsparteien  vereinbaren  unbefristete  Geheimhaltung  im  Hinblick  auf  vertrauliche Informationen, die im Rahmen auf Grundlage dieser AGB geschlossener Verträge ausgetauscht werden. Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien die vertraulichen Informationen nicht zu verwerten, weder im eigenen Unternehmen, noch bei verbundenen Unternehmen, Mitarbeitern und/oder Beratern oder durch sonstige Dritte.
    2. Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser AGB gelten  zum Beispiel alle Informationen, Aktenvermerke, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Know-how, Quellcodes, Algorithmen, Formeln, Schnittstellen, Datenbanken oder andere Unterlagen (ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt), die die Vertragsparteien ausgetauscht haben im Hinblick auf oder im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin.
    3. Die Regelung der Nr. 11 (1) und (2) gilt nicht wenn der Auftraggeber oder die Auftragnehmerin gesetzlich oder behördlich dazu verpflichtet ist, diese Informationen offen zu legen.  
  16. Schlussbestimmungen
    1. Auf sämtliche Vereinbarungen und Verträge zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber sowie deren Ausführungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNK-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen und Vereinbarungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ist der Sitz der Auftragnehmerin in Dortmund. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers Klage zu erheben.
  Stand: 15. April 2021

Kosten: 100 Transaktionen

Gerät

9,95€

Transaktionskosten

100 * 0,09 = 9,00€

Service

6,95€

= 25,90€/ Monat

Gerät 9,95€
Transaktionskosten 100 * 0,09 = 9,00€
Service 6,95€
= 25,90€/ Monat

Kosten: 200 Transaktionen

Gerät

9,95€

Transaktionskosten

100 * 0,09 = 9,00€
100 * 0,08 = 8,00€

Service

6,95€

 = 33,90€/ Monat

Gerät 9,95€
Transaktionskosten 100 * 0,09 = 9,00€
100 * 0,08 = 8,00€
Service 6,95€
= 33,90€/ Monat

Kosten: 300 Transaktionen

Gerät

9,95€

Transaktionskosten

100 * 0,09 = 9,00€
100 * 0,08 = 8,00€
100 * 0,07 = 7,00€

Service

6,95€

= 40,90€/ Monat

Gerät 9,95€
Transaktionskosten 100 * 0,09 = 9,00€
100 * 0,08 = 8,00€
100 * 0,07 = 7,00€
Service 6,95€
= 40,90€/ Monat

Die Referenznummerneingabe ermöglicht es dir, bei jeder Zahlung mit dem Bezahlterminal eine individuelle Nummer zuzuweisen. So kannst du jeder getätigten Zahlung eine Rechnungs-, Kunden- oder sogar Mitarbeiternummer geben. Mit dieser Zusatzfunktion für dein Terminal vereinfachst du die Zuordnung der Zahlung und kannst so deine Buchhaltung erleichtern.

Girocard ist ein gemeinsames Zahlungssystem der deutschen Kreditwirtschaft für garantierte Debitkartenzahlung. Umgangssprachlich wird die Girocard noch wie ihr Vorgänger EC-Karte genannt, was für electronic-cash-Karten bzw. für deren Vorgänger die Eurocheque-Karten stand.

Die Girocard ist in Deutschland sehr weit verbreitet. Nach einer Untersuchung des Marktforschungsinstituts GfK besaßen 95 % eine Girocard, insgesamt waren über 100 Mio. Karten im Umlauf.

Für die garantierte Zahlung wird von girocard eine Autorisierungsgebühr erhoben, die in % vom Umsatz ermittelt wird. Die Gebühr ist dafür da, die Kontodeckung live zu prüfen, sowie die Zahlung auszulösen. Diese Autorisierungsgebühr wird vom DK

Mastercard und Visa sind die führenden Kreditkartenorganisationen und haben in Deutschland über 500.000 Akzeptanzstellen und rund 5,8 Millionen ausgegebene Kreditkarten. Maestro und VPAY sind die Debitkartensysteme von Mastercard und Visa.  Durch die Kreditfunktion haben Kreditkarten in der Regel einen deutlich höheren Durchschnittsbon. Der Durchschnittsbon einer Kreditkarte liegt bei ca. 85 € während er bei einer Debit/girocard bei ca. 62 € liegt.

Interchange++

Die Abrechnung von Visa und Mastercard erfolgt im Interchange++. Das ist eine Preisstruktur, die in Europa und den USA am häufigsten eingesetzt wird da diese mehr Preistransparenz als andere Preisstrukturen bietet.

Wie funktioniert Interchange++?

Wenn eine Kartentransaktion von Mastercard und Visa abgewickelt wird, setzten sich die Kosten aus drei Bestandteilen zusammen:

1.Die Interchange-Gebühr, die an die Issuer-Bank für die Kartenherausgabe geht (das IC), einzusehen unter:

European Interchange (mastercard.com)
Visa in Europe | Visa

2.Die Systemgebühr, die an Visa oder Mastercard geht (das erste +), einzusehen unter:
scheme-fees-germany.pdf (six-payment-services.com)

3.Die Acquirer-Gebühr, die an den Dienstleister für die Annahme von Kartenzahlungen geht (das zweite +)

Die Systemgebühren und Interchange-Gebühren werden von Mastercard und Visa durch verschiedene Variablen wie das Kartenlevel (z. B. Platin oder Geschäftlich), das Land des Händlers und des Kartenausstellers, dem Handelssegment, der Transaktionsart und vielen weiteren bestimmt.

Die Gebühren werden von den Kartensystemen Visa und Mastercard festgelegt.

AMEX ist eine beliebte Firmenkreditkarte. Die Karteninhaber sind eine sehr kaufkräftige Kundschaft und damit besonders in der Gastronomie und hochwertiger Einzelhandel sehr relevant.

JCB ist die führende Kreditkarte in Japan und ist insbesondere für touristische Gebiete relevant.

UnionPay International ist Weltweit die am stärksten wachsende Kreditkartenmarke und Chinas Kartenzahlungsmittel Nr. 1.

DinersClub ist die älteste Kreditkarte der Welt und wird von ehr vermögende Kunden, und insbesondere in den Bereich Gastronomie, Reise- und Tourismus, verwendet.

DISCOVER ist eine der führenden Karten in den USA und ist insbesondere für touristische Gebiete relevant

Disagio Das Disagio ist eine Preis, indem eine feste Gebühr von Ihrer Kartenzahlung einbehalten wird. Diese Gebühr ist fix und ändert sich nicht wie im IC++-Modell. Diese gebühr beinhaltet alle Kosten, die für die kartenherausgebende Bank, die Gebühren für die Kreditkartengesellschaften, sowie für den Acquirer, der die Kartenzahlung aufnimmt, autorisiert und verarbeitet.

Die Konfigurationsgebühr beinhaltet, das alle Ihre Daten von uns verifiziert werden und zudem weitere benötige Unterlagen durch uns eingeholt werden wie: wirtschaftlich berechtigter Person, GläubigerID, Kontoprüfung etc. Dies erspart Ihnen Zeit und die Kosten hierfür übernehmen wir für Sie. Anschließend müssen wir deine Funktionen bei der Payone angelegt und freigeschalten lassen. Die hierfür entstehenden Kosten sind mit unserer Konfigurationsgebühr abgedeckt.

Die Terminalinstallationsgebühr beinhaltet, dass wir deine Daten und Produkte in dem Terminal manuell installieren. Auf Wunsch werden zudem deine IP-Daten eingestellt, damit das Terminal sich direkt mit der Inbetriebnahme mit dem WLAN / Internet verbindet. Zudem werden durch uns deine individuellen Bontexte eingestellt sowie auf Wunsch auch die Schnittstelle zu deinem Kassensystem freigeschaltet.

Die monatliche Servicegebühr je Terminal ist für die telefonische Servicehotline sowie für die Leistungskomponenten je gebuchtem Servicepaket. Dabei wird bei uns Service großgeschrieben, weswegen wir dir alle relevanten Servicekomponenten in einem Paket zu günstigen Preisen zusammengestellt haben. Im Gegensatz zu anderen Anbietern, berechnen wir keine zusätzlichen Gebühren für die jeweiligen Leistungen – es ist alles inklusive. Wir führen regelmäßige Softwareupdates auf deinem Terminal durch, so das du immer die neuste Software hast, wir richten dir auf Wunsch deine IP-Adresse, Bontexte, Kassenanbindung ein, damit du direkt starten kannst und bieten dir noch eine Vielzahl an weiteren Leistungen an. Denn wir sind der Meinung, dass du die beste Paymentlösung für dein Geschäft verdienst – egal wie groß du bist.

Wenn du häufig Kunden aus dem EU-Ausland hast ist diese Funktion sehr wichtig. Mit dem DCC-Verfahren bietest du deinen ausländischen Kunden einen ganz besonderen Service. Deine Kunden aus Nicht-EU-Ländern können sich bei Kreditkartenzahlungen für ihre Heimatwährung entscheiden und müssen so nicht mehr die Euro-Preise umrechnen. Das Terminal erkennt automatisch die Heimatwährung des Kunden und rechnet den Euro-Betrag ganz einfach und schnell in den tagesaktuellen Wechselkurs um.

Die Kosten für den DCC-Service liegen bei 3,95 Euro je Terminal pro Monat sowie eine einmalige Installationsgebühr von 19,95 Euro je Terminal.

Wenn du häufig Kunden aus dem EU-Ausland hast ist diese Funktion sehr wichtig. Mit dieser Zusatzfunktion erhält eine Tourist aus dem nicht EU-Raum eine Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer. Der Tax Free Service ist direkt über dein Terminal nutzbar. Der erstellte Belege lassen sich deine Kunden dann bei der Ausreise vom Zoll abstempeln und bekommen die Mehrwertsteuer an internationalen Flughäfen, Bahnhöfen oder Häfen, erstattet.

Die Servicegebühren für Tax Free liegen bei 4,95 Euro je Terminal pro Monat sowie eine einmalige Installationsgebühr von 19,95 Euro je Terminal.

Kontosplitting ermöglicht es dir, mit verschiedenen Bankkonten die Gutschrift von girocard-Umsätzen mit deinem Terminal zu verwenden. Diese Funktion ist im Vergleich zu herkömmlichen Lösungen gerade bei Kartenakzeptanz in Gemeinschaftspraxen eine sehr nützliche Zusatzfunktion, die für dich die Abrechnung erleichtert.

Die Servicegebühren für jedes weitere Konto bei Kontosplitting liegen bei 2,50 Euro je Terminal pro Monat sowie eine einmalige Installationsgebühr von 19,95 Euro je Terminal.

  • Perfekt für Einzelhandel, Dienstleistung und Hotel durch LAN- und WLAN-Anbindung
  • Schnell und einfach bedienbar
  • Hochauflösendes Farbdisplay
  • WLAN (802.11 b/g/n, WPA, WPA2)
  • Kontaktloses bezahlen mit allen gängigen Verfahren
  • Erfüllt strengste Sicherheitsanforderungen entsprechend PCI PTS 4x
Produktblatt

Wenn du häufig Kunden aus dem EU-Ausland hast ist diese Funktion sehr wichtig. Mit dieser Zusatzfunktion erhält eine Tourist aus dem nicht EU-Raum eine Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer. Der Tax Free Service ist direkt über dein Terminal nutzbar. Der erstellte Belege lassen sich deine Kunden dann bei der Ausreise vom Zoll abstempeln und bekommen die Mehrwertsteuer an internationalen Flughäfen, Bahnhöfen oder Häfen, erstattet.

Die Servicegebühren für Tax Free liegen bei 4,95 Euro je Terminal pro Monat sowie eine einmalige Installationsgebühr von 19,95 Euro je Terminal.

Teile uns bei Vertragsabschluss deine WLAN-Daten mit und wir konfigurieren für dich vor dem Versand die Informationen in dein Terminal. Wir benötigen dazu die IP-Adresse das Gateway sowie der DMS-Server. Damit kannst du direkt automatisch dein Terminal nach der Zustellung benutzen.

Solltest du ein mobiles Terminal bestellt haben, so ist direkt eine SIM-Karte in dem Terminal integriert, so das du das Terminal überall mobil nutzen kannst. Und solltest du das CCV Mobile Premium Terminal bestellt haben, so bietet dir das Gerät den Vorteil, dass das Gerät automatisch von WLAN und SIM-Karte wechselt, je nachdem wie der Internetempfang ist, so dass du immer online bist.

Kassiervorgänge müssen schnell und unkompliziert sein. Hierfür ist ein Anschluss des Terminals an deine Kasse wichtig. Du kannst damit jederzeit das Terminal über die Kasse anwählen, sollte dein Kunde mit Karte zahlen wollen. Es ist keine manuelle Eingabe des Betrags mehr notwendig. Das spart wertvolle Zeit und vermindert Fehler.

Bitte berücksichtige dabei, das sich nicht alle Kassensysteme für einen Terminalabschluss geeignet sind und das dein Kassenhändler auch das Terminalmodul in deiner Kasse aktivieren muss.

Vor Vertragsabschluss kannst du uns deinen Wunsch-Bontext mitteilen, so das wir dir diesen in deinem Terminal vorkonfiguriert haben. Du hast dabei verschiedene Einstellungsmöglichkeiten. Damit kannst du dein Terminal gleich nach Erhalt in Betrieb nehmen.

Kontaktloses Bezahlen bezeichnet eine Zahlungsfunktion, bei der Zahlungen über die sogenannte Technik Near Field Communication (NFC) abgewickelt werden. Kontaktloses Bezahlen wird heutzutage von den meisten Zahlungskarten und aktuellen Smartphones sowie POS-Terminals unterstützt. Kontaktloses bezahlen beschleunigt den Bezahlprozess deutlich ist dabei auch hygienischer als mit PIN-Eingabe. Zudem entfällt in der Regel die PIN-Eingabe für Kartenzahlungen bis 50 Euro.

Damit das kontaktlose Bezahlen funktioniert, muss nicht nur die Zahlungskarte bzw. das Smartphone, sondern auch das Terminal die NFC-Technik unterstützen. Zahlungskarten und Terminals, die das kontaktlose Bezahlen unterstützen, sind mit einem Funk-Symbol aus gebogenen Linien gekennzeichnet.

Damit dein Terminal reibungslos funktioniert und immer die neuste Software verwendet, machen wir regelmäßige Softwareupdates. Diese Softwareupdates passieren meistens nachts, wenn das Terminal nicht verwendet wird. Die Installation lauft im Silence-Installer Modus, so das du nichts weiter machen musst. Es ist nur wichtig dass das Terminal an eine Stromquelle angeschlossen und mit dem Internet / WLAN verbunden ist. Im Durchschnitt erfolgen 2 – 4 Softwareupdates pro Jahr.

Die Trinkgeldfunktion ermöglicht es Ihnen, zu einem Rechnungsbetrag automatisch Trinkgeld hinzuzufügen. So kann Ihr Gast oder Ihr Kunde sein Trinkgeld bei einer Kartenzahlung ganz einfach mit abbuchen lassen. Hierfür muss du im Terminal eine Taste drücken und den gewünschten Trinkgeldbetrag eingeben. Der Betrag wird bei der Gutschrift auf deinem Konto entsprechend markiert.

Dieser Service ist in den Paketen Professional (M) und Premium (L) enthalten. Die Trinkgeldfunktion kann auf Wunsch im Paket Starter (S) hinzugebucht werden für 2,95 Euro je Terminal pro Monat sowie eine einmalige Einrichtungsgebühr von 19,95 Euro.

Mit der Option „Zentrales Kontoclearing“ bündeln wir deine girocard-Transaktionen von einem ganzen Tag und schreiben dir diesen Betrag in einer Summe auf deinem Konto bei deiner Hausbank gut. Hierdurch hast du den Vorteil, dass du bei deiner Hausbank dann jeweils nur einen Buchposten pro Tag bezahlst. Ohne diese Funktion würdest du für jede Kartentransaktion jeweils einen Buchungsposten bezahlen. Die Preise für Buchungsposten variieren von Bank zu Bank, liegen aber im Schnitt zwischen 4 – 60 Cent. Durch diese Funktion kannst du also ganz leicht viel Geld sparen, weswegen wir die jedem Kunden anbieten und für dich auf deinem Terminal vorinstallieren.

Wenn du häufig Kunden aus dem EU-Ausland hast ist diese Funktion sehr wichtig. Mit dem DCC-Verfahren bietest du deinen ausländischen Kunden einen ganz besonderen Service. Deine Kunden aus Nicht-EU-Ländern können sich bei Kreditkartenzahlungen für ihre Heimatwährung entscheiden und müssen so nicht mehr die Euro-Preise umrechnen. Das Terminal erkennt automatisch die Heimatwährung des Kunden und rechnet den Euro-Betrag ganz einfach und schnell in den tagesaktuellen Wechselkurs um.

Die Kosten für den DCC-Service liegen bei 3,95 Euro je Terminal pro Monat sowie eine einmalige Installationsgebühr von 19,95 Euro je Terminal.

Das Transaktionsentgeld ist für die technische Weiterleitung einer Kartentransaktion zu den Kartenorganisationen (girocard, internationale Kredit- und Debitkarten, Prepaid). Die Transaktionen werden dabei mit sehr hohen Sicherheitsmaßnahmen weitergeleitet.